~~Title: DatenSchutz - BasisWissen ~~
Systematik des Datenschutzes in der Jugendhilfe
Gesetz | Inhalt |
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EU-DSGVO | Im Grundsatz gilt die DS-GVO, ergänzt durch mitgliedsstaatliche Regelungen: |
Sozialgesetzbuch I (SGB I) § 35 | Grundsatz des Sozialdatenschutzes |
Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) §§ 61 - 68 | Spezialgesetzliche Regelung (lex specialis) Achtung: Bundesgesetzgeber hat SGB VIII noch nicht an die DS-GVO angepasst ⇒ Folge: Die Vereinbarkeit der §§ 61 bis 68 SGB VIII mit DS-GVO und SGB X ist jeweils zu prüfen! |
Sozialgesetzbuch X (SGB X) §§ 67 - 85a | Generalnorm (lex generalis) |
Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) Datenschutzgesetz Sachsen-Anhalt - DSG LSA | allgemeine Datenschutzbestimmungen |
Strafgesetzbuch (StGB) §§ 203, 353b | Verschwiegenheitspflicht über anvertraute Geheimnisse für bestimmte Berufsgruppen |
Ausnahme-Regelungen ⇒ Aufhebung Schweigepflicht ohne Einwilligung der Sorgerechtigten ⇒ Aufhebung Informationspflicht | Vermutete oder tatsächliche Kindeswohlgefährdung (im Falle begründeter Hinweise bzw. festgestellten Tatsachen ⇒ Einhaltung Verfahrensweise Risikoeinschätzung Kindeswohlgefährdung!) |
Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) §§ 8a, 8b | Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung, Fachliche Beratung und Begleitung zum Schutz von Kindern und Jugendlichen |
Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) §§42, 42a | Vorläufige Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen - Inobhutnahmen |
BKischG | Bundeskinderschutzgesetz - 22.12.2011 |
KGG | Gesetz zur Kooperation und Kommunikation im Kinderschutz - 22.12.2011 |
Strafgesetzbuch (StGB) § 34 StGB | Recht fertigender Notstand |
UN-Kinderrechtskonvention | Übereinkommen über die Rechte des Kindes, kurz UN-Kinderrechtskonvention (englisch Convention on the Rights of the Child, CRC) vom 20.11.1989, ratifiziert durch die Bundesrepublik Deutschland am 05.04.1992 |
Arbeitsrechtliche Regelungen | Arbeitsverträge, Dienstanweisungen |
dienstanweistung_lk-msh_allgemein_2017-04-28.pdf | |
dienstanweistung_lk-msh_datenschutz_edv_2008-07-01.pdf | |
dienstanweistung_lk-msh_internet_und_e-mail_2014-01-22.pdf | |
Jugendamt - Dienstanweisung AL - Verfahrensstandards Kindeswohlgefährdung - 2012 |
DSGVO - Datenschutz-Grundverordnung - ÜBERSICHT
Sozialdatenschutz - ÜBERSICHT
Datenschutz im Kinderschutz
Grundsätze beim Datenschutz
Neben den Grundsätzen zum Datenschutz sind in der nachfolgenden Tabelle die wichtigsten Datenschutzparagrafen zusammengefasst. Die vollständigen Wortlaute können Sie der Direktverlinkung mit Juris, der offiziellen Seite für Gesetzestexte vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz entnehmen (https://www.gesetze-im-internet.de):
- Jeder hat das Recht, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen (Art. 1 iVm. Art.2 Abs. 1 GG)
- Die Zulässigkeit einer Datenübermittlung ist grundsätzlich gegeben, wenn eine Einwilligung des Betroffenen vorliegt
- Ohne die Einwilligung des Betroffenen wird für die Weitergabe von Daten eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage notwendig
- Der Schutz der persönlichen Interessen und damit auch der Datenschutz dient:
- den Interessen von Kindern und Jugendlichen
- der vertrauensvollen Arbeitsbeziehung – wichtig für den Aufbau der Hilfebeziehung und unabdingbare Voraussetzung für deren Erhalt
Umgang mit Datenschutz im Kinderschutz
- Der Datenschutz tritt in den Hintergrund, wenn die Rechte von Kindern und Jugendlichen verletzt sind!
- Ein Rechtfertigungsgrund zur Weitergabe von Informationen ist immer gegeben, wenn gewichtige Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung vorliegen (§ 34 StGB)
- Jeder Einzelne muss für sich entscheiden, ob die Verdachtsmomente ausreichen (§4 Abs. 2 + 3 KKG, 8b SGB VIII)
Datenschutz bei Frühen Hilfen
Gemeinsam mit dem Informationszentrum Kindesmisshandlung / Kindesvernachlässigung (IzKK) hat das Nationale Zentrum Frühe Hilfen (NZFH) eine Publikation mit praktischem Wissen zum Thema Datenschutz für Akteurinnen und Akteure aus verschiedenen Bereichen Früher Hilfen herausgegeben. Autor des Textes ist das Deutsche Institut für Jugendhilfe und Familienrecht (DIJuF) e.V.
Die Publikation verdeutlicht die gemeinsamen Grundsätze zum Datenschutz, die sowohl in der Kinder- und Jugendhilfe als auch in der Gesundheitshilfe Geltung beanspruchen: Recht auf informationelle Selbstbestimmung, Datenschutz als Vertrauensschutz und Transparenzgebot
Beschreibung Die vorliegende Broschüre soll die Umsetzung der datenschutzrechtlichen Vorgaben bei den Frühen Hilfen unterstützen und einen Beitrag zu ihrer Unterstützung in die Praxis leisten.
Das Wissen und die Reflexion der rechtlichen Basis steigert die Chancen, dass sich Kommunikation in der Vernetzung für das Kind und seine Familie hilfreich auswirkt.
Die Kapitel:
- Gemeinsame Grundsätze in Gesundheits- und Jugendhilfe
- Datenschutz im Jugendamt
- Datenschutz in der Gesundheitshilfe, bei Trägern der freien Jugendhilfe und in Schwangerschafts(konflikt)beratungsstellen
- Ablaufschema für die Prüfung einer Weitergabe ohne Einwilligung
- Fachberatung und Dokumentation
- Datenschutz in Frühen Hilfen ist Vertrauensschutz in Hilfebeziehungen
Die Publikation im DIN A6-Format umfasst 68 Seiten und kann über die BZgA unter der Bestellnummer 16000112 kostenlos bezogen werden.
Datenschutz bei "Frühen Hilfen". Praxiswissen kompakt.
Deutsches Institut für Jugendhilfe
und Familienrecht (DIJuF) e.V. 2010. (PDF-Broschüre)
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