Bezirkssozialarbeit

Erziehungshilfen für Kinder u. Jugendliche: Allgemeiner Sozialer Dienst (ASD)

Bezirkssozialarbeit

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Ansprech-Partner


Team 1 zuständig für: Lutherstadt Eisleben, Einheitsgemeinde Seegebiet Mansfelder Land, Verbandsgemeinde Mansfelder Grund-Helbra, Stadt Gerbstedt

Mitarbeiter/inStandort / ÖffnungszeitenRaum-NrTelefon
BezirkssozialarbeiterStandort Eisleben / Haus 1Raum 2.23a0 34 64 - 535 34
BezirksozialarbeiterinStandort Eisleben / Haus 1Raum 3.23a0 34 64 - 535 34 19
BezirksozialarbeiterinStandort Eisleben / Haus 1Raum 3.160 34 64 - 535 34 14
BezirksozialarbeiterinStandort Eisleben / Haus 1Raum 3.07a0 34 64 - 535 35 13
BezirksozialarbeiterinStandort Eisleben / Haus 1Raum 3.170 34 64 - 535 35 14
BezirksozialarbeiterinStandort Eisleben / Haus 1Raum 3.070 34 64 - 535 34 82
BezirksozialarbeiterinStandort Eisleben / Haus 1Raum 3.180 34 64 - 535 35 19

Team 2

zuständig für: Stadt Hettstedt, Stadt Mansfeld, Stadt Arnstein

Mitarbeiter/inStandort / ÖffnungszeitenRaum-NrTelefon
BezirksozialarbeiterinStandort HettstedtRaum 190 34 64 - 535 34 94
BezirksozialarbeiterinStandort HettstedtRaum 180 34 64 - 535 34 95
BezirksozialarbeiterinStandort HettstedtRaum 200 34 64 - 535 34 98
BezirksozialarbeiterinStandort HettstedtRaum 210 34 64 - 535 34 96
BezirksozialarbeiterinStandort HettstedtRaum 220 34 64 - 535 34 93
BezirksozialarbeiterinStandort HettstedtRaum 250 34 64 - 535 34 99

Team 3

zuständig für: Stadt Sangerhausen, Verbandsgemeinde Goldene Aue, Einheitsgemeinde Südharz, Stadt Allstedt

Mitarbeiter/inStandort / ÖffnungszeitenRaum-NrTelefon
SachgebietsleiterinStandort Sangerhausen / Haus 2Raum 0.090 34 64 - 535 34 22
BezirkssozialarbeiterStandort Sangerhausen / Haus 2Raum 0.150 34 64 - 535 34 24
BezirkssozialarbeiterStandort Sangerhausen / Haus 2Raum 1.070 34 64 - 535 34 81
BezirksozialarbeiterinStandort Sangerhausen / Haus 3Raum 2.180 34 64 - 535 34 54
BezirksozialarbeiterinStandort Sangerhausen / Haus 3Raum 2.170 34 64 - 535 34 21
BezirksozialarbeiterinStandort Sangerhausen / Haus 3Raum 2.190 34 64 - 535 34 20
BezirksozialarbeiterinStandort Sangerhausen / Haus 2Raum 0.140 34 64 - 535 34 23
BezirksozialarbeiterinStandort Sangerhausen / Haus 3Raum 2.160 34 64 - 535 35 12
BezirksozialarbeiterinStandort Sangerhausen / Haus 2Raum 0.070 34 64 - 535 35 11
BezirksozialarbeiterinStandort Sangerhausen / Haus 2Raum 0.160 34 64 - 535 35 21
BezirksozialarbeiterinStandort Sangerhausen / Haus 2Raum 0.080 34 64 - 535 35 27

Aufgaben / Funktionen

Manchmal benötigen Eltern bei Sorgen und Problemen mit Kindern nur einen Rat. Manchmal ist die Situation in der Fa­milie aber auch so verfahren, dass sie allein nicht mehr weiter wissen. In diesen Situationen können sich Familien, Kinder und Jugendliche an den Fachdienst Bezirkssozialarbeit wenden.

Die Fachkräfte der Bezirkssozialarbeit vermitteln in Konfliktsituationen, beraten professionell bei Erziehungs­problemen sowie familienrechtlichen Konflikten. Sie informie­ren über weitergehende passgenaue Hilfen zur Erziehung oder psychologische Unterstützungsmöglichkeiten und vermitteln das geeignete Angebot. Ein Vertrauensverhältnis aufzubauen und die Bedürfnisse aller Beteiligten zu berücksichtigen, sind wichtige Leitlinien der Arbeit.

Angebote und Leistungen der Bezirkssozialarbeit finden sich an drei Standorten im Landkreis Mansfeld-Südharz: Sangerhausen, Eisleben, Hettstedt.

Einige Eltern brauchen eine Zeit lang intensivere Hilfe bei der Erziehung. Die Arbeit der Fachkräfte in der Bezirkssozialarbeit zielt darauf, die Eltern so zu unterstützen, dass sie mit ihren Kindern und als Familie auf Dauer zu Recht kommen.

Deshalb wird im Einzelfall eine geeignete Hilfe vermittelt, vielleicht eine Erziehungsberatung, ein Elternkurs, eine Sozialpädagogische Familienhilfe oder eine unmittelbare Hilfe für das Kind oder den Jugendlichen.

Leider ist ein weiteres Zusammenleben mit der Familie nicht immer möglich. Dann sucht das Jugendamt unter Beteiligung der Familie eine geeignete Pflegefamilie für das Kind oder vermittelt es in eine gute Einrichtung. Je nach Familiensitu­ation und Vereinbarung mit den Eltern und Kindern kann die Unterbringung vorübergehend oder auf Dauer erfolgen.

Es existiert eine Vielzahl unterschiedlicher Angebote von ambulanten, teil- und stationären Erziehungshilfen. Das Kinder- und Jugendhilfe­gesetz (SGB VIII / KJHG) nennt beispielhaft die Leistungsformen:

  • § 29 Soziale Gruppenarbeit,
  • § 30 Erziehungsbeistand, Betreuungshelfer,
  • § 31 Sozialpädagogische Familienhilfe,
  • § 32 Erziehung in einer Tagesgruppe,
  • § 33 Vollzeitpflege,
  • § 34 Heimerziehung, betreute Wohnform und
  • § 35 Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung

Eine Sonderstellung nimmt die Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche (§ 35a SGB VIII) ein, da ihre Zugehörigkeit zu den Hilfen zur Erziehung nicht eindeutig geklärt ist, und der Paragraf einen eigenen Rechtsanspruch beinhaltet.

Flexible Erziehungshilfen werden rechtlich als Leistungen nach § 27 Abs. 2 SGB-VIII (KJHG) gewährt. Es gilt, dass Inhalt und Form des Hilfeangebotes dem jeweiligen Einzelfall so anzupassen sind, dass schwierige Lebenssituationen insbesondere durch die Förderung und Stärkung der vorhandenen Fähigkeiten und Kenntnisse der hilfesuchenden Menschen von diesen selbst bewältigt werden können.

Auch junge Volljährige können unter bestimmten Voraussetzungen gemäß § 41 SGB-VIII (KJHG) Hilfe für Junge Volljährige erhalten.

Die Familie steht unter dem besonderen Schutz des Staates. Die Pflege und Erziehung der Kinder liegen in erster Linie in der Verantwortung der Eltern. Andererseits dürfen Kinder auch und gerade in ihrem Elternhaus nicht gefährdet werden.

Kinder haben ein Recht darauf, geborgen und gesund auf­zuwachsen. Es ist Auftrag des Jugendamts, das Wohl von Kindern und Jugendlichen zu schützen.

Das Jugendamt ist verpflichtet, allen Hinweisen nachzugehen, wenn Kinder in Gefahr sein könnten. Beim Kinderschutz muss zwischen Elternrecht und Kindeswohl abgewogen werden: In welcher Weise muss das Wohl des Kindes gefährdet sein, dass der Staat in das verfassungsrechtlich gesicherte Elternrecht eingreifen darf?

KinderSchutz
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Jugendamts bzw. des Allgemeinen Sozialen Dienst (ASD) gehen allen Hinweisen nach, wenn ein Kind in Gefahr sein könnte.

Sie suchen den Kontakt zu der betroffenen Familie, um gemeinsam mit ihr Lösungsmöglichkeiten zu entwickeln. Dabei arbeiten sie eng mit anderen Institutionen zusammen, zum Beispiel mit Kindertagesstätten, Schulen, Ärzten und der Polizei.

Im Mittelpunkt steht die Frage: Was muss sich ändern, damit das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen wieder geschützt ist?

Diese Gefährdungseinschätzungen müssen die Fachkräfte im Bereich Bezirkssozialarbeit tagtäglich in oft komplexen und undurchsichtigen familiären Situationen treffen. Dies stellt eine besondere Herausforderung dar, vor allem auch, wenn Eltern nicht mitwirken.

Damit die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf die Anforderungen angemessen und richtig reagieren, wird die Qualität der Arbeit stets überprüft und weiterentwickelt.

Im äußersten Fall muss das Jugendamt Kinder in Obhut nehmen, für eine kurze Zeit unterbringen, um ihr Wohlerge­hen sicherzustellen (SGB VIII, Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG), § 42 Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen). Die Kinder kehren in die Familie zurück, wenn in solch einer schwierigen und belastenden Situation die Eltern bereit sind, Hilfe anzunehmen und dadurch das Kindeswohl wieder geschützt ist.

Nehmen die Eltern keine Hilfe an oder ist trotz Hilfe das Wohl der Kinder auf Dauer gefährdet, entscheidet das Familiengericht über das Sorgerecht und den Lebensort der Kinder.

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