Kinderrechtskonvention
Übereinkommen über die Rechte des Kindes
Das Übereinkommen über die Rechte des Kindes wurde am 20. November 1989 von der Vollversammlung der Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen angenommen.
Die Kinderrechtekonvention (kurz KRK) sichert jedem Kind – also Mädchen und Jungen bis zum 18. Lebensjahr – persönliche, wirtschaftliche und kulturelle Rechte zu. Die Kinderrechtekonvention wurde von allen Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen mit Ausnahme von Somalia, dem Südsudan und den USA ratifiziert und gilt damit als er erfolgreichste Völkerrechtsvertrag aller Zeiten.
Die UN-Kinderrechtskonvention ist in der Bundesrepublik Deutschland am 5. April 1992 ratifiziert worden. Deutschland war einer der ersten Staaten der Welt, der diese bereits am 26. Januar 1990 unterzeichnet hat.
Leitidee zu den Kinderrechten
Der Kinderrechtekonvention liegen folgende vier Leitprinzipien zugrunde:
- Recht auf Gleichbehandlung und Schutzvor Diskriminierung: Das Recht auf Gleichbehandlung aller Kinder (Artikel 2).
- Vorrangigkeit des Kindeswohls: Das Grundprinzip der Orientierung am Kindeswohl (“best interest of the child”) verlangt, dass bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen das Wohl des Kindes im Vordergrund steht” (Artikel 3).
- Sicherung von Entwicklungschancen: Das Grundprinzip besagt, dass jedes Kind ein Recht auf bestmögliche Entwicklungschancen hat (Artikel 5 und 6).
- Berücksichtigung des Kindeswillens: Kinder haben das Recht darauf, dass sie zu allen sie betreffenden Angelegenheiten ihre Meinung äußern können und dass diese auch entsprechend berücksichtigt wird (Artikel 12).
Recht auf Versorgung – Schutz – Selbstbestimmung
Die auf den genannten Grundprinzipien aufbauenden Rechte der Konvention gliedern sich in drei Bereiche:
- Recht auf Förderung und Entwicklung (“provision”)
- Recht auf Schutz (“protection”)
- Recht auf Beteiligung (“participation”)
Die historisch ersten internationalen Kinderrechtedokumente waren die Genfer Erklärung über die Rechte des Kindes (1924) und die UN-Deklaration über die Rechte des Kindes (1959).
Zusatzprotokolle zur Kinderrechtekonvention
Das Übereinkommen über die Rechte des Kindes wurde seit seinem Inkrafttreten am 2. September 1990 mittlerweile durch drei Zusatzprotokolle erweitert:
- Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten (ratifiziert am 12.2.2002, kundgemacht mit BGBl. III/92/2002)
- Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornographie (ratifiziert am 6.6.2004, kundgemacht mit BGBl. III/93/2004)
- Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend ein Mitteilungsverfahren (unterzeichnet am 28.2.2012; noch keine Ratifizierung)
Staatliche Verpflichtung zur Umsetzung der Konvention
Mit dem Beitritt zur bzw. mit der Ratifikation der UN-Kinderrechtskonvention verpflichten sich die Vertragsstaaten, die in mehr als 50 Artikeln festgelegten Rechte der Kinder innerstaatlich durch entsprechende Gesetze und behördliche Maßnahmen zu verwirklichen. Dem Kinderrechteausschuss der Vereinten Nationen wird sodann von den Regierungen in Fünf-Jahres-Intervallen über die Umsetzung der Konvention berichtet.