Gesetzlicher Kontext "Kindeswohlgefährdung" - Erläuterung

  • Auch der mit der Reform des Kinder- und Jugendhilferechtes 1991 verbundene Perspektivenwechsel hat die Kinder- und Jugendhilfe nicht aus ihrer Verantwortung für den Schutz des Kindes vor Gefahren für sein Wohl entlassen. Aufgabe der Kinder- und Jugendhilfe ist es deshalb, Kinder und Jugendliche davor zu bewahren, dass sie in ihrer Entwicklung durch den Missbrauch elterlicher Rechte oder eine Vernachlässigung Schaden erleiden. Bereits § 1 Abs. 3 Nr. 3 SGB VIII nennt den Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Gefahren für ihr Wohl als Ziel der Kinder- und Jugendhilfe.

    Vor dem Hintergrund der primären elterlichen Erziehungsverantwortung (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG) bedeutet dies, dass das Handlungsinstrumentarium der Jugendhilfe nicht nur auf Hilfen beschränkt sein kann, über deren Inanspruchnahme die Eltern entscheiden können, sondern auch Befugnisse zum Schutz von Kindern umfassen muss, die mit Eingriffen in die Rechtsposition (der Eltern) verbunden sind und damit nicht den Kriterien von Sozialleistungen entsprechen. Scheitern Beratung und Unterstützung, so ist das Jugendamt verpflichtet, von Amts wegen und ggf. ohne Zustim- mung der Eltern Maßnahmen zum Schutz des Kindes zu ergreifen oder zu initiieren, die aus der Perspektive der Eltern als Entlastung, aber auch als Eingriff oder Kontrolle empfunden werden. Durch die von der Kinder- und Jugendhilfe wahrzunehmende Garantenstellung unterscheidet sich die Jugendhilfe von allen anderen Sozialleis- tungsträgern.

    Im Rahmen der Novellierung des SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz) ist der „Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung“ durch den neu eingefügten § 8a SGB VIII mit Wirkung zum 01.10.2005 konkretisiert worden. Der § 8 a ist als grundsätzliche Vorschrift in das erste Kapitel des Kinder- und Jugendhilfegesetztes eingefügt und damit nicht eine so genannte „andere Aufgabe“, sondern Leitprinzip für die gesamte Kinder- und Jugendhilfe.

    Mit dem "Gesetz zur Stärkung eines aktiven Schutzs von Kindern und Jugendlichen (Bundeskinderschutzgesetz - BKiSchG" zum 01.01.2012 sind verschiedene Präzisierungen und Erweiterungen zur Umsetzung von Verfahrensstandards erfolgt.

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  • Für die Interessenabwägung zwischen Elternrechten und gesetzlichen Schutzpflichten der Kinder- und Jugendhilfe hat der Gesetzgeber folgende Priorität festgelegt:

    • Grundrechte / SGB VIII
    • Tatbestandsmerkmale der Kindeswohlgefährdung nach § 1666 BGB (Gefährdung des Kindeswohls)
    • Garantenstellung des Jugendamtes
    • Sozialgeheimnis bzw. Sozialdatenschutz, besonderer Vertrauensschutz und Schweigepflicht
    • Beratung und Übermittlung von Informationen durch Geheimnisträger bei Kindeswohlgefährdung
    • Datenübermittlung im Kontext Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung
  • An erster Stelle steht das Grundrecht (Art. 2 GG) des Kindes auf freie Entfaltung sei- ner Persönlichkeit. § 1 Abs. 1 SGB VIII konkretisiert dies durch die Festlegung auf das Recht jedes jungen Menschen auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erzie- hung zu einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit. An zweiter Stelle steht das „na- türliche Recht“ der Eltern auf Pflege und Erziehung der Kinder, das im selben Satz allerdings auch die ihnen „zuvörderst (…) obliegende Pflicht“ bestimmt, welche die elterliche Verantwortung zur Sicherung des Kindeswohls impliziert. Auch diese Vor- schrift präzisiert ein Grundrecht, nämlich den Schutz der Familie gem. Art. 6 GG. Entsprechend den Intentionen des SGB VIII folgt daraus, dass zunächst den Eltern bei der Erhaltung und/oder (Wieder-) Herstellung ihrer Erziehungsfähigkeit und damit bei der Wahrung ihrer natürlichen Elternrechte geholfen werden soll. Gelingt es im Rahmen der Beratung und Unterstützung, die Kompetenz der Eltern zu stärken, er- übrigt sich aus rechtlicher Sicht ein weitergehendes Eingreifen. Die insoweit durch § 1 SGB VIII gebotene Hilfe wird im ersten und zweiten Kapitel des SGB VIII ausführ- lich normiert. Erst im dritten Kapitel „Andere Aufgaben der Jugendhilfe“ werden in § 42 die Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen und weitergehende Eingriffs- maßnahmen, die auch ohne die Zustimmung der Personensorgeberechtigten getrof- fen werden können, geregelt.

    Mit der Einführung des § 8a SGB VIII hat der Gesetzgeber den Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung präzisiert. Für die Wirksamkeit der staatlichen Wächterfunkti- on des öffentlichen Jugendhilfeträgers ist das Zusammenwirken der gesetzlich Ver- pflichteten grundlegend.

  • Eine Kindeswohlgefährdung nach den gesetzlichen Vorgaben des § 1666 BGB liegt dann vor, wenn Kinder durch

    • Misshandlung,
    • Vernachlässigung (körperlich, seelisch, geistig),
    • oder durch Missbrauch (sexueller oder anderer Art)
      .

    in ihrer körperlichen, seelischen oder geistigen Entwicklung gegenwärtig erheblich gefährdet sind bzw. wenn Verletzungen und Schädigungen des Kindeswohls bereits eingetreten sind und die schädigenden Einflüsse fortdauern.

    Die Gefährdung oder Verletzung des Kindeswohls wird durch elterliches Verhalten bzw. Unterlassen angemessener Fürsorge oder durch Verhalten Dritter verursacht:

    • Schuldhaftes oder schuldloses Handeln der Eltern: Missbrauch des Sorgerechts,
    • schuldhaftes oder schuldloses Unterlassen: Vernachlässigung,
    • die Eltern sind nicht bereit oder nicht in der Lage, ein Kind gefährdendes Ver-
    • halten Dritter zu unterbinden.
      .

    Besteht eine Gefährdung durch Dritte, kann das Gericht nach § 1666 Abs. 4 BGB auch Maßnahmen mit Wirkung gegen einen solchen Dritten treffen. Das Tun oder Unterlassen der Sorgeberechtigten muss daher nicht zwingend schuldhaft sein, sondern kann auch in einem nicht schuldhaften Erziehungsverhalten begründet sein (Primat des Finalprinzips vor dem Kausalprinzip). Nicht erforderlich ist hierbei der Nachweis einer bereits eingetretenen Schädigung. Es genügt die Wahrscheinlichkeit des Eintritts (subjektive Gefährdung), die jedoch anhand objektiver Merkmale (z. B. durch den in der Vereinbarung nach § 8 a beigefügten Kinderschutzbogen mit den dazugehörigen Dimensionen der Gefährdung) festzustellen ist. Die Infragestellung von Mindestanforderungen an die Erziehungsfähigkeit der Personensorgeberechtigten kann daher nicht willkürlich, sondern nur anhand zu objektivierender Anhalts- punkte erfolgen.

    Um das Kindeswohl besser schützen zu können, hat der Gesetzgeber den Schutzauftrag präzisiert. In der Rechtsgüter-abwägung muss fallbezogen entschieden und bei akuter Gefährdung unter Umständen gegen den Willen der Personen-sorgeberechtigten gehandelt werden. Dabei gilt nach Art, Umfang, Dauer und Qualität der Maßnahmen nach § 8a SGB VIII der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

    Der staatliche Eingriff in den verfassungsrechtlich geschützten Bereich der Familie geschieht, wenn die Voraussetzungen des § 1666 BGB vorliegen. Dann geht es um die Abwendung einer bereits „eingetretenen Gefahr“. Die Entscheidung über die Maßnahmen, die zur Abwendung dieser Gefahr erforderlich sind, hat grundsätzlich das Familiengericht zu treffen. Das Jugendamt trifft in diesem Fall nur vorläufige Entscheidungen (s. hierzu auch § 42 SGB VIII), ist aber nicht befugt, Maßnahmen durchzuführen, die unveräußerliche Grundrechte der Familie antasten.

  • „Normadressat zur Durchführung des Schutzauftrages bei Kindeswohlgefährdung (im Interventionsbereich des staatlichen Wächteramtes) sind die Jugendämter bzw. die fallzuständigen Fachkräfte des Allgemeinen Sozialdienstes (ASD). Sie haben damit die Position, eine maßgebliche Entscheidung über den weiteren Verlauf des gefährdenden Geschehens zu treffen.“3

    Der Garantenstellung ist die Aufgabe zugewiesen, verantwortliche Personen zu definieren, die ein schädigendes Ereignis für das Kind abzuwenden haben. Garantenstellung meint die tatsächlichen Umstände, aus denen sich eine Rechtspflicht zum Handeln ergibt, nämlich die Pflicht zum Tätigwerden für das Rechtsgut „Leben und Gesundheit des Kindes“.

    Im Strafrecht wird nach Begehen und Unterlassen unterschieden. Bei der Unterlassung wird wiederum nach echter Unterlassung (z. B. unterlassene Hilfeleistung bei einem Unfall) und unechter Unterlassung unterschieden. Bei der unechten Unterlassung war derjenige, der eigentlich etwas hätte tun müssen, als Garant zur Abwendung des „Erfolgs“4 im strafrechtlichen Sinne verpflichtet.

    Derjenige, der strafrechtlich als Garant verfolgt wird, sieht sich mit einem Unterlassungsvorwurf konfrontiert, und zwar mit dem Vorwurf, Handlungen und Maßnahmen unterlassen zu haben, die den tatbestandsmäßigen Erfolg mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit hätte verhindern können.

    Eine Garantenstellung hat nie eine ganze Behörde, z. B. das Jugendamt, sondern eine einzelne Person/einzelne Fachkraft (u. U. einschl. Leitung).

    Die strafrechtlichen Anforderungen, die an Sozialarbeit gestellt werden, sind auch wichtige Faktoren für das Qualitätsmanagement in der Jugendhilfe. Die Institution „Jugendamt“ muss Rahmenbedingungen schaffen, um der Aufgabe nachzukommen.

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  • Da die Datenschutzregeln direkt nur für den Träger der öffentlichen Jugendhilfe gelten, muss dieser nach § 61 Abs. 3 SGB VIII sicherstellen, dass der Datenschutz auch bei den Trägern der freien Jugendhilfe gewährleistet ist. Dies geschieht durch entsprechende Vereinbarungen, nach denen die freien Träger den gleichen Schutz der Sozialdaten wie der Träger der öffentlichen Jugendhilfe wahren. Sozialdaten dürfen daher nur im Rahmen der §§ 67 – 85a SGB X i.V.m. §§ 61 SGB VIII erhoben und verwendet werden.

    Sozialdaten sind danach „Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten Person“ (§ 67 SGB X).

    Unter dem Begriff „persönliche Verhältnisse“ sind dabei Angaben über den Betroffenen selbst, seine Identifizierung oder Charakterisierung zu verstehen wie Name, Anschrift, Familienstand, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Konfession, Beruf, äußeres Erscheinungsbild, Charaktereigenschaften, Krankheiten, Überzeugungen u. ä., aber auch Werturteile zu verstehen.

    Unter „sachlichen Verhältnissen“ werden Angaben über einen auf den Betroffenen beziehbaren Sachverhalt wie Grundbesitz, bewegliches Eigentum, Einkommen, Vermögen, vertragliche Beziehungen zu Dritten u. ä. erfasst.

    Der Begriff Sozialdaten wird nur für Daten verwendet, die von einer der in § 35 SGB I genannten Stellen erhoben oder verwendet werden. Werden die Daten dagegen von einem freiten Träger erhoben oder verwendet, wird der Ausdruck „personenbezogene Daten“ benutzt. Der Einfachheit halber soll im Weiteren nur der Begriff „Sozialdaten“ benutzt werden.

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  • § 4, KGG BKiSchG:

    1

    Werden

    1. Ärztinnen oder Ärzten, Hebammen oder Entbindungspfegern oder Angehörigen eines anderen Heilberufes, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert,
    2. Berufspsychologinnen oder -psychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlussprüfung,
    3. Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberaterinnen oder -beratern sowie
    4. Beraterinnen oder Beratern für Suchtfragen in einer Beratungsstelle, die von einer Behörde oder Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt ist,
    5. Mitgliedern oder Beauftragten einer anerkannten Beratungsstelle nach den §§ 3 und 8 des Schwangerschaftskonfiktgesetzes,
    6. staatlich anerkannten Sozialarbeiterinnen oder -arbeitern oder staatlich an- erkannten Sozialpädagoginnen oder -pädagogen oder
    7. Lehrerinnen oder Lehrern an öffentlichen und an staatlich anerkannten privaten Schulen
      .

    in Ausübung ihrer berufichen Tätigkeit gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen bekannt, so sollen sie mit dem Kind oder Jugendlichen und den Personensorgeberechtigten die Situation erörtern und, soweit erforderlich, bei den Personensorgeberechtigten auf die Inanspruchnahme von Hilfen hinwirken, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird.

    - Die Personen nach Absatz 1 haben zur Einschätzung der Kindeswohlgefährdung gegenüber dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe Anspruch auf Beratung  durch eine insoweit erfahrene Fach-kraft. Sie sind zu diesem Zweck befugt, dieser Person die dafür erforderlichen Daten zu über-mitteln; vor einer Übermittlung  der Daten sind diese zu pseudonymisieren. 
    - Scheidet eine Abwendung der Gefährdung nach Absatz 1 aus oder ist ein Vorgehen nach Absatz 1 erfolglos und halten die in Absatz 1 genannten Personen ein Tätigwerden des Jugendamtes für erforderlich, um eine Gefährdung des Wohls  eines Kindes oder eines Jugendlichen abzu¬wenden, so sind sie befugt, das Jugendamt zu informieren; hierauf sind die Betroffenen vorab hinzuweisen, es sei denn, dass damit der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen in Frage gestellt wird. Zu diesem Zweck sind die Personen nach Satz 1 befugt, dem Jugendamt die erforderlichen Daten mitzuteilen."

    § 8a, Abs. 5 SGB VIII (KJHG):

    "Werden einem örtlichen Träger gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen bekannt, so sind dem für die Gewährung von Leistungen zuständigen örtlichen Träger die Daten mitzuteilen, deren Kenntnis zur Wahrnehmung des Schutzauftrags bei Kindeswohlgefährdung nach § 8a erforderlich ist. Die Mitteilung soll im Rahmen eines Gespräches zwischen den Fachkräften der beiden örtlichen Träger erfolgen, an dem die Personensorgeberechtigten sowie das Kind oder der Jugendliche beteiligt werden sollen, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird.