Systematik des Datenschutzes in der Jugendhilfe

Gesetz Inhalt
EU-DSGVO Im Grundsatz gilt die DS-GVO, ergänzt durch mitgliedsstaatliche Regelungen:
Sozialgesetzbuch I (SGB I)
§ 35
Grundsatz des Sozialdatenschutzes
Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII)
§§ 61 - 68
Spezialgesetzliche Regelung
(lex specialis)
Achtung: Bundesgesetzgeber hat SGB VIII noch nicht an die DS-GVO angepasst
⇒ Folge: Die Vereinbarkeit der §§ 61 bis 68 SGB VIII mit DS-GVO und SGB X ist jeweils zu prüfen!
Sozialgesetzbuch X (SGB X)
§§ 67 - 85a
Generalnorm
(lex generalis)
Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
Datenschutzgesetz Sachsen-Anhalt - DSG LSA
allgemeine Datenschutzbestimmungen
Strafgesetzbuch (StGB)
§§ 203, 353b
Verschwiegenheitspflicht über anvertraute Geheimnisse für bestimmte Berufsgruppen
Ausnahme-Regelungen
⇒ Aufhebung Schweigepflicht ohne Einwilligung der Sorgerechtigten
⇒ Aufhebung Informationspflicht
Vermutete oder tatsächliche Kindeswohlgefährdung
(im Falle begründeter Hinweise bzw. festgestellten Tatsachen
⇒ Einhaltung Verfahrensweise Risikoeinschätzung Kindeswohlgefährdung!)
Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII)
§§ 8a, 8b
Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung,
Fachliche Beratung und Begleitung zum Schutz von Kindern und Jugendlichen
Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII)
§§42, 42a
Vorläufige Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen - Inobhutnahmen
BKischG Bundeskinderschutzgesetz - 22.12.2011
KGG Gesetz zur Kooperation und Kommunikation im Kinderschutz - 22.12.2011
Strafgesetzbuch (StGB)
§ 34 StGB
Recht fertigender Notstand
UN-Kinderrechtskonvention Übereinkommen über die Rechte des Kindes, kurz UN-Kinderrechtskonvention (englisch Convention on the Rights of the Child, CRC) vom 20.11.1989, ratifiziert durch die Bundesrepublik Deutschland am 05.04.1992
Arbeitsrechtliche Regelungen Arbeitsverträge, Dienstanweisungen
dienstanweistung_lk-msh_allgemein_2017-04-28.pdf
dienstanweistung_lk-msh_datenschutz_edv_2008-07-01.pdf
dienstanweistung_lk-msh_internet_und_e-mail_2014-01-22.pdf
Jugendamt - Dienstanweisung AL - Verfahrensstandards Kindeswohlgefährdung - 2012

DSGVO - Datenschutz-Grundverordnung - ÜBERSICHT

Sozialdatenschutz - ÜBERSICHT

Datenschutz im Kinderschutz


Neben den Grundsätzen zum Datenschutz sind in der nachfolgenden Tabelle die wichtigsten Datenschutzparagrafen zusammengefasst. Die vollständigen Wortlaute können Sie der Direktverlinkung mit Juris, der offiziellen Seite für Gesetzestexte vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz entnehmen (https://www.gesetze-im-internet.de):

  • Jeder hat das Recht, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen (Art. 1 iVm. Art.2 Abs. 1 GG)
  • Die Zulässigkeit einer Datenübermittlung ist grundsätzlich gegeben, wenn eine Einwilligung des Betroffenen vorliegt
  • Ohne die Einwilligung des Betroffenen wird für die Weitergabe von Daten eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage notwendig
  • Der Schutz der persönlichen Interessen und damit auch der Datenschutz dient:
    • den Interessen von Kindern und Jugendlichen
    • der vertrauensvollen Arbeitsbeziehung – wichtig für den Aufbau der Hilfebeziehung und unabdingbare Voraussetzung für deren Erhalt
Quellenangabe - Lupe Präsentation: Kindeswohlgefährdung versus Datenschutz, Kinderschutzkonferenz am 28.10.2009 in Aue - Landesjugendamt

Quellenangabe - Lupe Thomas Meysen, Lydia Schönecker, Heinz Kindler: Frühe Hilfen im Kinderschutz – Rechtliche Rahmenbedingungen und Risikodiagnostik in der Kooperation von Gesundheits- und Jugendhilfe - Juventa Verlag Weinheim und München 2009

  • Der Datenschutz tritt in den Hintergrund, wenn die Rechte von Kindern und Jugendlichen verletzt sind!
  • Ein Rechtfertigungsgrund zur Weitergabe von Informationen ist immer gegeben, wenn gewichtige Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung vorliegen (§ 34 StGB)
  • Jeder Einzelne muss für sich entscheiden, ob die Verdachtsmomente ausreichen (§4 Abs. 2 + 3 KKG, 8b SGB VIII)
Quellenangabe - Lupe Präsentation: Kindeswohlgefährdung versus Datenschutz, Kinderschutzkonferenz am 28.10.2009 in Aue - Landesjugendamt


Gemeinsam mit dem Informationszentrum Kindesmisshandlung / Kindesvernachlässigung (IzKK) hat das Nationale Zentrum Frühe Hilfen (NZFH) eine Publikation mit praktischem Wissen zum Thema Datenschutz für Akteurinnen und Akteure aus verschiedenen Bereichen Früher Hilfen herausgegeben. Autor des Textes ist das Deutsche Institut für Jugendhilfe und Familienrecht (DIJuF) e.V.

Die Publikation verdeutlicht die gemeinsamen Grundsätze zum Datenschutz, die sowohl in der Kinder- und Jugendhilfe als auch in der Gesundheitshilfe Geltung beanspruchen: Recht auf informationelle Selbstbestimmung, Datenschutz als Vertrauensschutz und Transparenzgebot

Beschreibung Die vorliegende Broschüre soll die Umsetzung der datenschutzrechtlichen Vorgaben bei den Frühen Hilfen unterstützen und einen Beitrag zu ihrer Unterstützung in die Praxis leisten.


Das Wissen und die Reflexion der rechtlichen Basis steigert die Chancen, dass sich Kommunikation in der Vernetzung für das Kind und seine Familie hilfreich auswirkt.

Die Kapitel:

  • Gemeinsame Grundsätze in Gesundheits- und Jugendhilfe
  • Datenschutz im Jugendamt
  • Datenschutz in der Gesundheitshilfe, bei Trägern der freien Jugendhilfe und in Schwangerschafts(konflikt)beratungsstellen
  • Ablaufschema für die Prüfung einer Weitergabe ohne Einwilligung
  • Fachberatung und Dokumentation
  • Datenschutz in Frühen Hilfen ist Vertrauensschutz in Hilfebeziehungen

Die Publikation im DIN A6-Format umfasst 68 Seiten und kann über die BZgA unter der Bestellnummer 16000112 kostenlos bezogen werden.

Zum Internet-Angebot des Anbieters

Datenschutz bei "Frühen Hilfen". Praxiswissen kompakt.
Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht (DIJuF) e.V. 2010. (PDF-Broschüre)
DOWNLOAD ONLINE-LESEN (Externer Link)

Herausgegeben von: Nationales Zentrum Frühe Hilfen (NZFH), Informationszentrum Kindesmisshandlung / Kindesvernachlässigung (IzKK) am Deutschen Jugendinstitut e.V. letzte Aktualisierung 09.08.2016