Koordinierungsstelle - Vormundschaften - Pflegschaften

Koordinierungsstelle - Vormundschaften - Pflegschaften

Koordinierungsstelle - Vormundschaften und Pflegschaften

Ansprech-Partner


Mitarbeiter/inFunktionStandort / ÖffnungszeitenRaum-NrTelefonE-Mail
Ullrich, RalphKoordination - Vormundschaften und PflegschaftenStandort Sangerhausen / Haus 2Raum 1.070 34 64 - 535 34 10ralph.ullrich@lkmsh.de

Aufgaben / Funktionen

Vormundschaften und Pflegeschaften

Wenn Eltern sich nicht oder nur unzureichend um die Bedürfnisse ihrer Kinder kümmern oder aufgrund von Krankheit, Tod oder anderen Gründen nicht dazu in der Lage sind, wird im Auftrag des Familiengerichts den Eltern das Sorgerecht ganz oder teilweise entzogen und ein Vormund/eine Vormundin (bei Entzug der gesamten elterlichen Sorge) oder ein Pfleger/eine Pflegerin (bei Entzug von Teilbereichen der elterlichen Sorge) als gesetzliche Vertretung bestellt.

Die elterliche Sorge umfasst die Personensorge und die Vermögenssorge. Dem Vormund/der Vormundin wird folglich mit Bestellung durch das Familiengericht die wichtige Aufgabe anvertraut, sich um die Pflege und Erziehung des Minderjährigen und um dessen Vermögen zu kümmern. Der Vormund/die Vormundin bzw. der Pfleger/die Pflegerin handelt ausschließlich zum Wohl und im Interesse des Kindes bzw. des Jugendlichen.

Der Vormund/ die Vormundin unterstützt und begleitet das minderjährige Kind in allen wichtigen Lebensbereichen.

Ehrenamtliche Vormundschaften und
Ehrenamtliche Pflegschaften

Im Jugendamt werden die Vormundschaften und Pflegschaften von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen geführt, sogenannten Amtsvormündern. Laut Gesetz ist bei der Übertragung einer Vormundschaft/Pflegschaft ein ehrenamtlicher Einzelvormund bei gleicher Eignung, dem Amtsvormund vorzuziehen. Die Vorrangstellung des Ehrenamtes, welches durch Inkrafttreten der Vormundschaftsreform zum 01.01.2023 nochmals verstärkt in den Fokus gerückt ist, soll Kindern und Jugendlichen verschiedene Vorzüge bieten.

So handelt es sich bei der Führung einer ehrenamtlichen Vormundschaft in der Regel um ein Eins-zu- Eins-Verhältnis, während ein Amtsvormund sehr viele Vormundschaften/Pflegschaften gleichzeitig zu führen hat. Dadurch kann ein Einzelvormund konkret auf die individuellen Bedürfnisse seines Mündels eingehen und sein gesamtes persönliches Engagement einbringen, indem er in der Regel über mehr zeitliche Kapazität verfügt. Ehrenamtliche Vormundinnen und Vormünder bringen Lebenserfahrung, Begabungen oder Qualifikationen aus ihren beruflichen Hintergründen mit, die für junge Menschen besonders wertvoll sein können.

Weiter kann sich das Mündel eines ehrenamtlichen Einzelvormunds/ einer ehrenamtlichen Einzelvormundin oder Pflegers/Pflegerin erhoffen, dass die vertraute Ansprechperson auch über die Volljährigkeit hinaus freundschaftlich zur Seite steht.

Koordinierungsstelle

Als Schnittstelle zwischen Jugendamt und Familiengericht fällt der Koordinierungstelle entsprechend den Anforderungen der Vormundschaftsreform, die zum 01.01.2023 in Kraft getreten ist, folgende Aufgabe zu:

  • Das Jugendamt hat dem Familiengericht Personen vorzuschlagen, die sich im Einzelfall zur Bestellung als Vormund eignen (§ 53 Abs. 1 SGB VIII n.F.). Das Jugendamt hat seinen Vorschlag zu begründen und hat dem Familiengericht darzulegen, welche Maßnahmen es zur Ermittlung des für den Mündel am besten geeigneten Vormund unternommen hat (vgl. § 53 Abs. 2 S. 1 SGB VIII n.F.) und weshalb ggfs. eine Person, die geeignet und dazu bereit ist, die Vormundschaft ehrenamtlich zu führen, nicht gefunden werden konnte (vgl. § 53 Abs. 2 S. 2 SGB VIII n.F.).
  • Aus § 53 SGB VIII ergibt sich die Pflicht des Jugendamtes zu Beratung und Unterstützung sowie die Mitwirkung bei der Auswahl des ehrenamtlichen Vormunds. Entsprechend übernimmt die Koordinierungsstelle für den Bereich der ehrenamtlichen Vormundschaften und Pflegeschaften im Landkreis Mansfeld-Südharz folgende Aufgaben:
    • Akquise
    • Eignungsprüfung
    • Qualifizierung
    • Begleitung und Qualitätssicherung

Info-Material

Es sind Schicksale, die uns besonders nahegehen: Kinder, die ihre Eltern verloren haben, von ihnen alleingelassen worden sind oder deren Eltern schlicht nicht in der Lage sind, sich ausreichend um sie zu kümmern. In solchen Fällen springt der Staat ein und stellt den Kindern einen Vormund zur Seite. Die Rechtsbeziehung zwischen diesen Kindern, den Mündeln, und dem Vormund sowie das Verhältnis der beiden zum Staat ist im Vormundschaftsrecht geregelt, das am 1. Januar 2023 in neuer Form in Kraft getreten ist.

Bundesministerium der Justiz - Info-Broschüre "Das Vormundschaftsrecht" / Stand: Januar 2023 (PDF-BROSCHÜRE ZUM HERUNTERLADEN)

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