Das Übereinkommen über die Rechte des Kindes wurde am 20. November 1989 von der Vollversammlung der Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen angenommen.
Die Kinderrechtekonvention (kurz KRK) sichert jedem Kind – also Mädchen und Jungen bis zum 18. Lebensjahr – persönliche, wirtschaftliche und kulturelle Rechte zu. Die Kinderrechtekonvention wurde von allen Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen mit Ausnahme von Somalia, dem Südsudan und den USA ratifiziert und gilt damit als er erfolgreichste Völkerrechtsvertrag aller Zeiten.
Die UN-Kinderrechtskonvention ist in der Bundesrepublik Deutschland am 5. April 1992 ratifiziert worden. Deutschland war einer der ersten Staaten der Welt, der diese bereits am 26. Januar 1990 unterzeichnet hat.
Der Kinderrechtekonvention liegen folgende vier Leitprinzipien zugrunde:
Die auf den genannten Grundprinzipien aufbauenden Rechte der Konvention gliedern sich in drei Bereiche:
Die historisch ersten internationalen Kinderrechtedokumente waren die Genfer Erklärung über die Rechte des Kindes (1924) und die UN-Deklaration über die Rechte des Kindes (1959).
Das Übereinkommen über die Rechte des Kindes wurde seit seinem Inkrafttreten am 2. September 1990 mittlerweile durch drei Zusatzprotokolle erweitert:
Mit dem Beitritt zur bzw. mit der Ratifikation der UN-Kinderrechtskonvention verpflichten sich die Vertragsstaaten, die in mehr als 50 Artikeln festgelegten Rechte der Kinder innerstaatlich durch entsprechende Gesetze und behördliche Maßnahmen zu verwirklichen. Dem Kinderrechteausschuss der Vereinten Nationen wird sodann von den Regierungen in Fünf-Jahres-Intervallen über die Umsetzung der Konvention berichtet.